I. Geltungsbereich:
Alle unsere Leistungen und Lieferungen werden ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
Davon abweichende allgemeine oder besondere Bedingungen eines Vertragspartners sowie Sonderabmachungen gelten nur, wenn dies ausdrücklich gesondert schriftlich mit uns vereinbart wurde. Die Vertragspartner anerkennen diese Vertrags-, Verkaufs-und Lieferbedingungen durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Auftragsbestätigung.
Unsere Angebote gelten stets als freibleibend und unverbindlich. Enthält eine schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese Änderungen als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Mündliche Absprachen und Vereinbarungen mit Vertretern sind uns gegenüber unwirksam, wenn wir diese nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden bei einer Bestellung werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie durch uns schriftlich akzeptiert und etwaige damit verbundene Preis- und Lieferanpassungen vom Kunden schriftlich bestätigt werden.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Bestätigung zugänglich gemacht werden.
Unsere Kostenvoranschläge gelten, wenn nicht anders vereinbart, als Kostenschätzungen und wird für deren Richtigkeit keine Gewährleistung übernommen. Kostenvoranschläge und von uns zur Angebotsabgabe erstellte Pläne sind kostenpflichtig. Bei Auftragserteilung werden allerdings diese Kosten in Abzug gebracht.
Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst nach Annahme unsererseits zustande-Auftragsbestätigung.
II. Bauliche Voraussetzungen:
Ein tragfähiger, frostsicherer und ebener Untergrund sowie glatte anschlussfähige waage- und senkrechte Wände sind Voraussetzung für die Montage.
Der Unterbau muss geeignet sein, die zusätzlichen zur Eigenlast auftretenden Lasten (Schneelast, Windeinwirkung etc.) in jeder Richtung verzugsfrei aufnehmen zu können.
Den Kunden trifft die Plicht auf allfällige Sonderkonstruktionen sowie besondere Witterungsverhältnisse (Schneelasten oder Windverhältnisse) hinzuweisen. Wir weisen darauf hin, dass sowohl das Mauerwerk als auch der Boden selten im Lot bzw. in der Waage sind, daher können Abstände, Öffnungen und Spalten verbleiben.
Die dadurch erforderlichen Nacharbeiten sind im Preis nicht enthalten, falls nicht explizit im Angebot ausgewiesen. Der Aufwand und die Notwendigkeit werden mit der Bauherrschaft nach erfolgter Montage besprochen und müssen separat beauftragt werden.
Anpassungsarbeiten werden laut gültigem Regiestundensatz von derzeit EUR 141,00 (inklusive MwSt.) pro Facharbeiter verrechnet.
III. Baubescheide:
Grundsätzlich ist für die Errichtung Ihres Gewerks ein gültiger Baubescheid erforderlich. Die Klärung, ob eine Bauanzeige oder eine Baueinreichung erforderlich ist, obliegt ausschließlich und allein der Bauherrschaft.
Die Beistellung eines gültigen Baubescheides ist die Aufgabe und alleinige Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt auf Vereinbarung und Verlangen erforderliche Unterlagen für die Baubehörde bei. Die Erlangung der erforderlichen Bescheide vor Produktions- und oder Planfreigabe obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet den Baubescheid vor Baubeginn zu prüfen. Der Prüf- und Warnpflicht ist hiermit genüge getan.
Kosten die dem Auftragnehmer aufgrund einer berechtigten Ablehnung des Bauvorhabens durch die Baubehörde entstehen, werden vom Auftragnehmer nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Als Mindestkostensatz werden EUR 2.000,00 (exkl. 20% MwSt.) für Baueinreichungsunterlagen sowie EUR 1.400,00 (exkl. 20% MwSt.) für Bauanzeigeunterlagen festgelegt.
IV. Auftrags- und Planbestätigung:
Bitte beachten Sie, dass es sich vor Auftragserteilung um reine Beratungsleistungen zur Anbahnung des Geschäftes handelt.
Auch wird die Produktion erst nach Freigabe der gültigen Pläne seitens der Bauherrschaft gestartet. Für daraus resultierende Verzögerungen wird keine Haftung übernommen. Die Gewährleistungspflichten werden dadurch nicht beeinflusst.
Die Planfreigabe ist gleichzeitig die Produktionsfreigabe. Der Auftraggeber hat für einen gültigen Baubescheid Sorge zu tragen.
V. Montage:
Der Kunde ist verantwortlich, dass seine Brand.-u. Sicherheitstechnischen Anlagen, während der ganzen Montagezeit, teilweise oder komplett deaktiviert werden.
Auch für die Bereitstellung einer Brandwache ist der Kunde zuständig (wenn notwendig). Für etwaige Fehl- und Täuschungsalarme und daraus folgenden Kosten (auch Stehzeiten bei der Montage oder Lieferung), gehen zu Lasten des Kunden.
Den Mitarbeitern ist Zugang zu Strom zu gewähren. Den erforderlichen Kraft- und Lichtstrom hat der Besteller auf seine Kosten beizustellen. Falls nicht möglich, wird dieser kostenpflichtig beigestellt. Wir ersuchen diesbezüglich um Vorabinformation, ansonsten wir für einen Verzögerungsschaden nicht haften.
Sollte ein Zugang zu Sanitäranlagen nicht gestattet werden, wird auf Kosten des Kunden für eine vergleichbare Möglichkeit Sorge getragen.
Es ist für eine freie, barrierefreie Zufahrt sowie ausreichende Parkmöglichkeiten ist seitens des Auftraggebers Sorge zu tragen. Die freie Zufahrt für Hebehilfen (belastbar bis mindestens 3 Tonnen) ist ebenfalls zu gewährleiste.
Sollte das nicht möglich sein ist der Auftragnehmer rechtzeitig vor Montagebeginn zu informieren. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Parkgebühren wie auch Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. der Bauherrschaft.
VI. Bestehende Baumängel und Bauschäden
Vorhandene oder versteckte Mängel und Schäden an bereits bestehenden Baukörpern, an welche unser Gewerk angebunden werden muss, sind unbedingt vorab bauseitig zu prüfen und zu beseitigen und uns dies bekannt zu geben. Für daraus resultierende Schäden am bestehenden Baukörper, sowie dem von uns errichteten Baukörper wird keine Haftung übernommen.
VII. Kondenswasserbildung
Durch hohe Temperaturunterschiede und eine erhöhte Luftfeuchtigkeit kann es zu Kondenswasserbildung im Gewerk kommen. Diese ist unvermeidbar und wird durch aktives Lüften wieder beseitigt. Für Schäden an der bauseitigen Bausubstanz wird nicht gehaftet. Diese müssen bauseitig vor Schäden durch Kondenswasser mittel geeigneter Maßnahmen geschützt werden.
VIII. Zusatzvereinbarungen und Änderungen
Zusatzvereinbarungen und Abänderungen bestehender Aufträge, bedürfen der Schriftform und einer schriftlichen Auftragsänderungsbestätigung durch uns. Die Zusatzkosten sind vom Kunden gesondert zu tragen.
IX.Qualitätssicherung
Das bewährte SUNHOUSE System wird nach den Richtlinien der ÖNORM EN 1090 – Ausführungsklasse 1, in Marchtrenk, Oberösterreich produziert. Die Qualität wird laufend von der TÜV AUSTRIA SERVICES GmbH überprüft und per Zertifikat bestätigt. Wird nach Vorgabe des Auftraggebers produziert, ist die Ausführungsklasse 1a anwendbar.
X. Datenschutzerklärung
Es werden nur jene Daten gespeichert (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, gekaufte Waren und Kaufdatum, Lieferanschrift), welche zur Abwicklung des Vertrages notwendig sind – allenfalls zur Erfüllung der Produkthaftungs- sowie Gewährleistungsansprüche. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des § 96 Abs 3 TKG sowie des Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) und/oder lit b (notwendig zur Vertragserfüllung) der DSGVO.
Ihre Rechte: Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde. Sie erreichen uns für Datenschutzauskünfte unter der Tel: +43 7243 583 42 0 oder per E-Mail: office@sunhouse.at, oder postalisch: Sunhouse Wintergärten GmbH, Linzer Strasse 172, 4614 Marchtrenk, Österreich. Wir werden uns umgehend um die Angelegenheiten bemühen.
XI. Allgemeine Bestimmungen:
Wir sind an unser Angebot 14 Tage nach Abgabe gebunden. Die Angebotsbindung ist dadurch auflösend bedingt, dass diese erlischt, sofern sich während dieses Zeitraumes aufgrund unvorhergesehener Lohn- und Materialpreissteigerungen eine Überschreitung des Angebotes ergibt. Alle Preise gelten ab Werk, inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Von uns übermittelte Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Mehrkosten bei Liefer- und Montageverzögerungen, die in der Sphäre des Kunden liegen sind von diesem zu tragen und sind wir schad- und klaglos zu stellen.
Befindet sich ein Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 90,00 inklusive 20% MwSt. pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen. Gleichzeitig bleiben wir berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nicht mehr. Die Preisgefahr geht über. Der Kunde ist weiterhin zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch bei der Erbringung von Teilleistungen. Auch externe Lagerkosten sind vom Kunden zu tragen.
Baumeister-, Zimmermeister, Spengler, Elektriker, Bodenlegerarbeiten sie Gebäudeabdichtungen sind vom Kunden auf dessen Kosten durchzuführen. Die Kosten der Montage, der Lieferung sowie des fachgerechten Anschlusses der bestellten Lieferung an bestehende Baulichkeiten jedweder Art sind gesondert zu vergüten (je nach Vereinbarung). Arbeiten an vorhandenen Einbauten wie zum Beispiel Versatz von Markisen hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Erforderliche Gerüste, Kräne, Hebebühnen und dergleichen sind ebenso auf eigene Kosten bei- und aufzustellen.
Regieleistungen sind nach den angefallenen Stunden und dem angefallenen sonstigen Aufwand zu bezahlen – der gültige Regiekostensatz beträgt EUR 141,00 pro Stunde, pro Monteur inkl. 20% Mehrwertsteuer.
XII. Lieferung:
Die Lieferfrist beginnt nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen samt eines freigegebenen Planes – alles, was für die Durchführung des Auftrages notwendig ist; frühestens ab Datum der Auftragsbestätigung. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen und diese abzurechnen.
Die voraussichtlichen Liefer- und Montagetermine werden mit Ihrem SUNHOUSE Berater bei der Auftragserteilung abgesprochen. Der genaue Liefer- und Montagetermin wird spätestens in der Montagewoche im Vorhinein telefonisch oder schriftlich der Bauherrschaft mitgeteilt
Höhere Gewalt und sonstige der Bestimmung des Lieferanten nicht unterliegende Behinderungen der Erzeugung oder Ablieferung verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch ableiten kann. Verzugsfolgen treten nicht ein.
Im Falle eines von uns verschuldeten, aber mindestens vierzehntägigen, Lieferverzuges kann der Kunde unter Setzung einer mindestens zehntägigen Nachfrist (angemessen) vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen eines Lieferverzugs sind ausgeschlossen.
Der Kunde (sofern nicht Konsument) hat unsere Leistungen unverzüglich zu überprüfen und in die Augen fallende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls ein Recht auf Ersatz dieser Mängel oder die Einbehaltung eines Teiles des Kaufpreises ausgeschlossen ist.
XIII. Zahlung:
Ein Drittel des vereinbarten Preises ist bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Planfreigabe und ein Drittel bei Übergabe der Ware und Leistungen fällig, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Monteure und Mitarbeiter der Firma Sunhouse sind nicht inkassoberechtigt. Wir sind berechtigt, unsere Leistung bis zur entsprechenden Zahlung zurückzubehalten.
Gerät der Besteller mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug so tritt Terminverlust ein.
Wenn der Kunde auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er sein Recht auf einen Skontoabzug nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen bei verschuldetem Zahlungsverzug nicht beeinträchtigt.
Lässt der Kunde die Nachfrist ungenutzt, sind wir berechtigt, 1/3 der Auftragssumme inklusive der Umsatzsteuer als Nichterfüllungsschaden zu begehren. Daneben hat der Kunde jedenfalls angearbeitete Teile der bestellten Lieferung entsprechend den vereinbarten Preisen zu bezahlen.
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
Bei Veräußerung solcher Vorbehaltsware hat der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Dritten (Käufer) bis zur Höhe der offenen Forderung der Sunhouse Wintergärten GmbH abzutreten.
Wird über das Vermögen des Bestellers der Konkurs, ein gerichtliches Vorverfahren oder Ausgleichsverfahren eröffnet, fallen die eingeräumten Rabattsätze, Zahlungsziele und sonstige Vergütungen weg. Dies gilt auch bei Durchführung eines außergerichtlichen Ausgleiches.
XIV. Rücktrittsrecht nach dem KSchG:
Hat der Besteller seine Vertragserklärung weder in den von der Sunhouse Wintergärten GmbH für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen noch bei dem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift der Sunhouse Wintergärten GmbH, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Besteller, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen. Diese Belehrung ist dem Besteller anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Aufträge, die aufgrund einer Anforderung des Kunden für einen Besuch in seinem Wohnhaus zustande kommen, gelten als nicht rücktrittsberechtigt.
Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit der Sunhouse Wintergärten GmbH oder deren Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat.
XV. Haftung/Gewährleistung
Werden vom Besteller Pläne mit Maßangaben beigestellt, so haftet er für die Richtigkeit, soweit nicht von uns Naturmaß vereinbart und genommen wurde. Ebenso haftet der Besteller für die maßgetreue Ausführung der von ihm zu erbringenden Vorleistungen.
Die dazu von der Sunhouse Wintergärten GmbH anzufertigenden erforderlichen Zeichnungen, ausgenommen die Pläne des eigenen Gewerkes, hat der Besteller gesondert zu vergüten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 2 Jahre für bewegliche Bauteile und 3 Jahre für unbewegliche Bauteile ab Übergabe der Lieferung an den Besteller. Darüber hinaus haftet die Sunhouse Wintergärten GmbH nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Für Mängel oder Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder aus Umständen, die außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegen, haftet die Sunhouse Wintergärten GmbH nicht.
Erfolgt eine Lieferung aufgrund von Angaben, Zeichnungen und Plänen oder Modellen des Bestellers, so haftet die Sunhouse Wintergärten GmbH nur für plangemäße Erstellung nach diesen Vorgaben. Eine Warnpflicht besteht nicht und gesteht die Sunhouse Wintergärten GmbH für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten oben genannten Dokumente nicht ein.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Maserung und Struktur, etc.).
XVI. Sonstiges:
1. Sollte aufgrund der statischen Berechnung der bestellten Konstruktion eine Abweichung von der vereinbarten Form der Ausführung des Liefergegenstandes notwendig werden, so verpflichten wir uns, die erforderlichen Änderungen im Plan vorzunehmen und dabei den Wünschen des Kunden unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse und ursprünglichen Plänen Rechnung zu tragen. Mit der Ausführung des geänderten Planes verbundene Mehrleistungen sind vom Kunden zusätzlich zu vergüten. Eine zumutbare und notwendige Änderung berechtigt nicht zum Rücktritt.
Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen und Anzeigen sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrages werden und sind ansonsten nur unverbindliche Visualisierungen und Vergleichswerte.
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmenssachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
Newsletter: Sie erklären sich nachstehend einverstanden einen Newsletter von Sunhouse Wintergärten GmbH per E-Mail zu erhalten und zu abonnieren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen und der Newsletter storniert werden. Senden sie uns dazu ihren Widerruf oder ihre Stornierung an: office@sunhouse.at. Sie erhalten daraufhin umgehend keinen Newsletter von Sunhouse mehr.
Scheidet eine nichtige Bestimmung aus dem Vertragstext aus, hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, die sich anhand des dispositiven Rechts, des hypothetischen Parteiwillens und mangels dessen Feststellbarkeit nach redlicher Verkehrsübung orientiert.
Sunhouse Wintergärten Gmbh darf davon ausgehen, dass Baustellenfotos bzw. Fotos des fertigen Objektes, ohne Angabe von persönlichen oder schützenswerten Daten für Referenzzwecke verwenden bzw. online oder gedruckt verwenden dürfen. (Stand: Jänner 2026) *Ende*
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